1. Nachteile eines Aufhebungsvertrages
Legt Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie erstmal Ruhe bewahren. Auch wenn durch das Angebot einer (scheinbar) hohen Abfindung die Versuchung einer sofortigen Unterschrift groß ist, müssen Sie sich über die damit einhergehenden Nachteile Gedanken machen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber Sie durch Androhung einer (fristlosen) Kündigung unter Druck setzt und so zu einem Aufhebungsvertrag drängen will.
Verzicht auf Kündigungsschutz
Mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag verzichtet man auf die Möglichkeit, sich rechtlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren.
Viele Arbeitnehmer nehmen an, dass sie nur zwei Alternativen haben: Aufhebungsvertrag unterzeichnen oder gekündigt werden. Das ist jedoch nur selten der Fall, denn die Anforderungen an eine arbeitgeberseitige Kündigung sind hoch. Wollen Sie Ihre Stelle nicht verlieren, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Eine solche können Sie jedoch nicht mehr einlegen, wenn Sie vorzeitig einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen und damit auf Ihre Kündigungsschutzrechte verzichten.
Risiko einer Sperre beim Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber können Sie für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr Arbeitslosengeld I (ALG I) beanspruchen, wenn Sie keine neue Beschäftigung finden. Das ALG I sichert Ihnen 60 bis 67 % Ihres durchschnittlichen Netto-Entgelts pro Tag.
Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
Eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn Sie vor dem Ablauf Ihrer Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheiden. Insbesondere bei geringen Abfindungen (z.B. wegen kurzer Betriebszugehörigkeit) kann eine solche Anrechnung für den Arbeitnehmer sehr nachteilhaft werden.
Verzicht auf sonstige Ansprüche
In vielen Aufhebungsverträgen sind sog. Abgeltungsklauseln zu finden. Die Parteien erklären damit übereinstimmend, dass mit dem Aufhebungsvertrag sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind. Sie können dann keine weiteren Forderungen gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Arbeitnehmer mit vielen Überstunden und Resturlaub sollten hier vorsichtig agieren, denn im Einzelfall verzichten sie dadurch auf viel Geld. Vor Unterzeichnung sollten diese ausstehenden Forderungen vielmehr in die Verhandlung mit dem Arbeitgeber einbezogen und so eine höhere Abfindung ausgehandelt werden.
Keine Beteiligung des Betriebsrates
Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber diesen vor der Kündigung anhören, andernfalls ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).
Für einen Aufhebungsvertrag gilt diese Anhörungspflicht jedoch nicht. Der Betriebsrat kann Ihnen daher auch nicht schützend zur Seite stehen und so eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von vornherein abwenden.
2. Vorteile eines Aufhebungsvertrages
Trotz dieser zahlreichen Nachteile kann ein Aufhebungsvertrag auch für den Arbeitnehmer Vorteile mit sich bringen. Das gilt vor allem dann, wenn Sie selbst einen Arbeitsplatzwechsel anstreben.
Abfindung
Der größte Vorteil des Aufhebungsvertrages ist die Abfindung. Kein Arbeitnehmer sollte einen Aufhebungsvertrag ohne Zusicherung einer Abfindung abschließen.
Grundsätzlich gilt hier folgende Faustformel:
0,5 x durchschnittliches Bruttomonatsgehalt x Anzahl der Beschäftigungsjahre
Häufig können Arbeitnehmer aber auch (deutlich) höhere Abfindungen aushandeln.
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ist eine Abfindung nicht zwingend vorgesehen. Nicht selten zahlt der Arbeitgeber erst nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage doch eine Abfindung, um den Rechtsstreit zu beenden. Hierzu müssen Sie als Arbeitnehmer aber zuerst in Vorleistung gehen. Ein Aufhebungsvertrag reduziert daher auch Ihr Prozessrisiko.
Verhandlungsspielraum
Das Prozessrisiko einer Kündigungsschutzklage kann aber auch ein Vorteil für Sie sein: Arbeitgeber scheuen das Risiko eines teuren Kündigungsschutzprozesses und legen betroffenen Arbeitnehmern daher oft zunächst einen Aufhebungsvertrag vor.
Als Arbeitnehmer können Sie das zu Ihrem Vorteil nutzen, denn Sie haben dadurch eine gute Verhandlungsgrundlage. Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag eine wirtschaftliche Entscheidung gegenüber den Kosten des Kündigungsschutzprozesses. Arbeitnehmer können daher fast immer einen besseren Aufhebungsvertrag und vor allem eine höhere Abfindung aushandeln.
Keine Kündigungsfrist
In einem Aufhebungsvertrag wird in aller Regel auch der Tag vereinbart, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Arbeitgeber wünschen sich häufig einen Ausstieg vor Ablauf der sonst geltenden Kündigungsfrist. Das kann auch für Sie als Arbeitnehmer von Vorteil sein, beispielsweise weil Sie bereits eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben.
Gutes Arbeitszeugnis aushandeln
Ein weiterer wichtiger Bestandteil von Aufhebungsverträgen ist eine Regelung zum Arbeitszeugnis. Dieses ist für Arbeitnehmer wichtig, um eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Bei einer Kündigung haben Sie auf die Bewertung aber zunächst keinen Einfluss und müssen Klage erheben, wenn Sie mit dem Arbeitszeugnis unzufrieden sind.
Ein Aufhebungsvertrag verhindert diesen Schritt, denn Sie können die Inhalte des Arbeitszeugnisses zum Gegenstand der Verhandlungen machen. Der Arbeitgeber wird regelmäßig bereit sein, die Bewertung im Zeugnis zu verbessern, wenn der Arbeitnehmer ihm in anderen Bereichen entgegenkommt (bspw. bei der Abgeltungsklausel für Resturlaub).
Keine fristlose Kündigung im Lebenslauf
Steht eine (berechtigte) fristlose Kündigung im Raum, sollten sich Arbeitnehmer mit der Alternative eines Aufhebungsvertrages intensiv auseinandersetzen. Eine fristlose Kündigung führt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer ordentlichen Beendigung endet das Arbeitsverhältnis hingegen stets zur Monatsmitte oder zum Monatsende.
Im Bewerbungsverfahren kann ein potenzieller Arbeitgeber daher am Ausstiegsdatum häufig sofort erkennen, dass Ihnen fristlos gekündigt wurde. Das wiederum schmälert Ihre Chancen auf eine Anstellung.
3. Aufhebungsvertrag vs. Kündigung im Überblick
Zum besseren Überblick finden Sie die wichtigsten Eigenschaften von Aufhebungsvertrag und Kündigung in der nachstehenden Tabelle:
Aufhebungsvertrag | Kündigung | |
Art | Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses | Einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber |
Kündigungsfrist | Flexibel, ggf. aber Sperrzeit beim ALG | Vertragliche und gesetzliche Kündigungsfristen müssen beachtet werden. Bei Eigenkündigung ggf. Sperrzeit beim ALG |
Kündigungsschutz | Verzicht auf Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage | Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz zu beachten. Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen ab Erhalt der Kündigung möglich |
Betriebsratsbeteiligung | Keine Betriebsratsbeteiligung erforderlich | Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats erforderlich |
Abfindung | Verhandlungssache | Grundsätzlich keine Abfindung, bei betriebsbedingter Kündigung oder Kündigungsschutzklage aber oft verhandelbar |
Kosten und Risiken | Einvernehmliche Trennung reduziert Prozess(kosten)risiko. Allerdings Risiko von Ungleichgewicht zwischen erfahrenem Arbeitgeber und unerfahrenem Arbeitnehmer bei Verhandlung über Inhalte | Prozess(kosten)risiko durch ungewissen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses. Tendenziell günstiger für den Arbeitnehmer. Risiko eines langjährigen Rechtsstreits |
4. Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Typische Situationen
Ein Aufhebungsvertrag hat Vor- und Nachteile gegenüber der Kündigung. Ob Sie einen Aufhebungsvertrag in Erwägung ziehen sollten, hängt deshalb stets von der konkreten Situation im Einzelfall ab.
In bestimmten Konstellationen haben die Erfahrungen jedoch gezeigt, dass ein Aufhebungsvertrag sinnvoll oder hinderlich sein kann:
Betriebsbedingte Kündigung
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag gelegentlich hinderlich, weil diese Form der Kündigung höchst fehleranfällig ist. Der Arbeitgeber muss den Wegfall Ihres Arbeitsplatzes begründen und insbesondere die dabei zu treffende Sozialauswahl ist sehr komplex und gelingt nur selten richtig.
Besonderer Kündigungsschutz
Auch Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz sollten nicht voreilig einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Vor einer Kündigung besonders geschützt sind beispielsweise
- Schwangere bzw. Mütter im Mutterschutz,
- schwerbehinderte Arbeitnehmer,
- Betriebsräte,
- Auszubildende und
- Arbeitnehmer in Elternzeit.
Gehören Sie einer dieser Gruppen an, genießen Sie wohlmöglich besonderen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen daher nur in seltenen Fällen wirksam kündigen. Das hat folglich Auswirkungen auf eine mögliche Abfindung.
Drohende Kündigung wegen Fehlverhalten
Droht hingegen eine (fristlose) Kündigung wegen Fehlverhaltens (sog. Verhaltensbedingte Kündigung), kann ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer sinnvoll sein. Auf diese Weise verhindern Sie, dass Ihr Fehlverhalten in einem Kündigungsprozess an die Öffentlichkeit getragen wird.
Das Risiko einer Sperrzeit fällt in diesem Fall weniger ins Gewicht, weil Sie bei einer erheblichen Pflichtverletzung ohnehin mit Konsequenzen für das Arbeitslosengeld rechnen müssen.
Entscheidend sind jedoch auch hier die Umstände des Einzelfalls. Sind die Vorwürfe gegen Sie haltlos oder nur schwer zu beweisen, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Gleichzeitig steigen dann auch die Chancen für einen besseren Aufhebungsvertrag.
Aufhebungsvertrag oder selber kündigen?
Auch wer das Unternehmen sowieso verlassen möchte, ist mit einem Aufhebungsvertrag oft gut bedient. Dieser hat für Ihren Arbeitgeber einige Vorteile, die er wiederum Ihnen gegenüber entlohnt, bspw. durch Abfindung, Arbeitszeugnisregelung oder Freistellung. Diese Vorteile schneiden Sie sich im Falle der Eigenkündigung ab.
Auch für langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die sich nach einem Job-Wechsel sehnen, kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein. Arbeitgeber wissen, dass sie mit einer Kündigung wegen Krankheit nur selten Erfolg haben und sind daher zum arbeitnehmerfreundlichen Aufhebungsvertrages gerne bereit. Als Arbeitnehmer haben Sie wiederum Planungssicherheit.
Eintritt in die Rente
Grundsätzlich ist der Eintritt in die Regelaltersrente kein Fall für einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung. Im Gegenteil riskieren Arbeitnehmer dadurch erhebliche Nachteile für ihre Rentenleistungen:
Aufhebungsvertrag oder Kündigung kommen hingegen dann in Betracht, wenn Sie vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Vorruhestand treten möchten und folglich bereits einen vorzeitigen Rentenantrag stellen möchten. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis zum Beginn der Frührente beendet oder durch Änderungsvertrag in ein mit der Rente vereinbares Nebentätigkeitsmodell angepasst werden.
Wegen der langen Kündigungsfrist ist eine einvernehmliche Kündigung durch den Arbeitgeber und je nach Arbeitsvertrag auch eine Eigenkündigung nicht praktikabel. Ein Aufhebungsvertrag bietet daher mit seinem flexiblen Gestaltungsspielraum oft die beste Lösung.
5. Fazit
- Aufhebungsverträge haben Vor- und Nachteile, die je nach Situation des Einzelfalls stärker ins Gewicht fallen.
- Die Chancen auf eine Abfindung liegen bei einem Aufhebungsvertrag deutlich höher als bei einer Kündigung.
- Beim Aufhebungsvertrag besteht keine Bindung an die vertraglichen Kündigungsfristen; dafür droht jedoch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Ein Aufhebungsvertrag bietet Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise beim Arbeitszeugnis oder der Abgeltung von Resturlaub und Überstunden.
- Bei betriebsbedingten Kündigungen ist oft Zurückhaltung sinnvoll; bei drohenden verhaltensbedingten Kündigungen profitiert oft aber der Arbeitnehmer.
- Ein Aufhebungsvertrag hat gegenüber der Eigenkündigung Vorteile, weil der Arbeitnehmer Benefits abgreifen kann, die bei einer Kündigung entfallen.